sie verlangte folgerichtig auch keine Erhöhung der Anzahl rollstuhlgerechter Parkplätze. Dass diese Stellungnahme der Procap dem Beschwerdeführer nicht vorgängig zugestellt wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal es sich um eine von der Bauverwaltung W. im Rahmen der Baugesuchsprüfung eingeholte fachliche Beurteilung handelt; wie auch die kantonale Zustimmung zum Baugesuch sind solche fachlichen Beurteilungen der Bauherrschaft und den Einwendenden nicht vorgängig zur Erteilung der Baubewilligung zur Stellungnahme zuzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.