Soweit nun der Beschwerdeführer geltend macht, im vorliegenden Fall müssten gemäss der genannten SIA-Norm für jedes Gebäude mindestens ein behindertengerechter Parkplatz und für das Haus A mit seinen Gewerbenutzung sogar deren zwei erstellt werden, ist ihm nicht beizupflichten. Gemäss Ziff. 7.10.1 der SIA-Norm 500 muss bei öffentlich zugänglichen Bauten mindestens einer der dem