Gerade aufgrund dieser Direkterschliessung der Tiefgarage via jedes einzelne Gebäude hält der Gemeinderat W. in der angefochtenen Baubewilligung (S. 8 f.) denn auch zu Recht fest, dass sich eine Aufteilung der Tiefgarage nicht sinnvoll realisieren lassen würde und sich deshalb die Anmerkung eines Abparzellierungsverbots im Grundbuch gestützt auf § 163 BauG nicht aufdränge. Sollte gleichwohl in einem späteren Zeitpunkt eine Zweckentfremdung dieser Pflichtparkplätze festgestellt werden, kann die Baupolizeibehörde gestützt auf § 57 Abs. 1 BauG die Wiederherstellung des gemäss Baubewilligung rechtmässigen Zustands anordnen.