Dies ist vorliegend zweifelsohne der Fall, nachdem sämtliche 53 Parkplätze auf dem Baugrundstück erstellt werden sollen und eine gemeinsame Tiefgarage vorgesehen ist, die direkt mit jedem einzelnen Gebäude durch Lifte und Treppen verbunden ist. Gerade aufgrund dieser Direkterschliessung der Tiefgarage via jedes einzelne Gebäude hält der Gemeinderat W. in der angefochtenen Baubewilligung (S. 8 f.) denn auch zu Recht fest, dass sich eine Aufteilung der Tiefgarage nicht sinnvoll realisieren lassen würde und sich deshalb die Anmerkung eines Abparzellierungsverbots im Grundbuch gestützt auf § 163 BauG nicht aufdränge.