Gemäss § 57 Abs. 1 BauG müssen die gemäss gesetzlicher Verpflichtung geschaffenen Parkplätze und Verkehrsflächen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben. Der Beschwerdeführer will nun aus dieser Bestimmung ableiten, dass für die Erteilung einer Baubewilligung zwingend in den Bauplänen explizit ausgewiesen werden müsse, welche Parkplätze welcher Benutzergruppe zugewiesen seien; abgesehen von den Aussenparkplätzen, die gemäss Ziff. III.56. der Baubewilligung speziell als Kundenparkplätze gekennzeichnet werden müssten, sei keine Nutzungszuweisung der Parkplätze vorhanden.