Nicht nachvollziehbar ist sodann der in der Replik erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wegen der noch nicht bestimmten Mieterschaft des Untergeschosses des Hauses A sei für die Berechnung des Parkplatzbedarfs von einem Mittelwert von nicht kundenintensiven (das heisst 2,5 Parkplätze pro 100 m2 BGF) und kundenintensiven Betrieben (das heisst 3 Parkplätze pro 100 m2 BGF). Würde diesem Einwand Folge geleistet, ergäbe sich im vorliegenden Fall sogar eine Reduktion des von der Bauherrschaft berechneten Parkplatzbedarfs, zumal sie – wie dargelegt – ihrer Berechnung bereits den höheren Wert von 3 Parkplätzen pro 100 m2 für kundenintensive Dienstleistungsbetriebe zugrunde gelegt hat.