6 von 15 Nutzung zu erbringen sein, ansonsten die Bewilligung zu versagen ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann der in der Replik erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wegen der noch nicht bestimmten Mieterschaft des Untergeschosses des Hauses A sei für die Berechnung des Parkplatzbedarfs von einem Mittelwert von nicht kundenintensiven (das heisst 2,5 Parkplätze pro 100 m2 BGF) und kundenintensiven Betrieben (das heisst 3 Parkplätze pro 100 m2 BGF).