Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht Ziff. 10.1 der VSS-Norm SN 640 281. Dem Einwand des Beschwerdeführers, im 180 m2 BGF umfassenden und noch keiner konkreten gewerblichen Nutzung zugewiesenen Untergeschoss des Hauses A könne auch ein kundenintensives Verkaufsgeschäft oder ein Café eingerichtet werden und es fehle eine entsprechende Berechnung der diesbezüglich erforderlichen Parkplatzzahl, hält der Gemeinderat W. zu Recht entgegen, dass in Ziff. III.3.5. der Baubewilligung ausdrücklich die Auflage verfügt wurde, dass der Mieterausbau der Gewerberäume im Untergeschoss des Hauses A bewilligungspflichtig ist.