Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" vom 1. Februar 2006. Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für Wohnnutzungen und übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt (§ 43 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011).