Gemäss § 55 Abs. 1 BauG sind bei der Erstellung von Bauten oder Anlagen genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft liegen, der sie zu dienen haben, und dauernd als solche benutzt werden können. Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die VSS-Norm SN 640 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" vom 1. Februar 2006.