auch hierin liege eine Verletzung des Gehörsanspruchs. Zudem widerspreche der Verzicht des Gemeinderats W. den Sondernutzungsvorschriften und den Planungsgrundlagen des Gestaltungsplans; der Gemeinderat sei nicht ermächtigt, einseitig von der Pflicht zur Erstellung von öffentlich zugänglichen Parkplätzen zu befreien und § 15 Abs. 4 SNV nicht anzuwenden. Ohne Nachweis, dass diese Pflicht auch später noch erfüllt werden könne, sei das Bauvorhaben deshalb nicht bewilligungsfähig. 4.2