Und schliesslich seien die zusätzlichen 30 für die öffentliche Nutzung zugänglichen Parkplätze, deren Erstellung der Gemeinderat gemäss § 15 Abs. 4 SNV verlangen könne, im bewilligten Projekt nicht mehr vorgesehen. Zwar berufe sich die Bauherrschaft diesbezüglich auf einen Verzicht des Gemeinderats in einem Protokollauszug vom 26. März 2018, allerdings sei dieser Protokollauszug in den Baugesuchsakten nicht vorhanden gewesen und sei trotz ausdrücklichem Ersuchen dem Beschwerdeführer nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden; auch hierin liege eine Verletzung des Gehörsanspruchs.