Konsequenterweise hätte der Gemeinderat ein Parzellierungsverbot oder eine Auflage in die Baubewilligung aufnehmen müssen, wonach das Baugrundstück nur mit seiner Zustimmung und mit dem Nachweis von genügend Parkfeldern parzelliert werden dürfe; dies habe er jedoch unterlassen. Und schliesslich seien die zusätzlichen 30 für die öffentliche Nutzung zugänglichen Parkplätze, deren Erstellung der Gemeinderat gemäss § 15 Abs. 4 SNV verlangen könne, im bewilligten Projekt nicht mehr vorgesehen.