allerdings sei diese Beurteilung in den Auflageakten nicht vorhanden gewesen und der Gemeinderat W. habe sie dem Beschwerdeführer auch nicht nachträglich zugestellt, womit der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ein weiteres Mal verletzt worden sei. Im Falle einer Parzellierung des Grundstücks mit anschliessendem Verkauf der einzelnen Gebäude würde nicht jedem Gebäude ein behindertengerechtes Parkfeld zur Verfügung stehen. Konsequenterweise hätte der Gemeinderat ein Parzellierungsverbot oder eine Auflage in die Baubewilligung aufnehmen müssen, wonach das Baugrundstück nur mit seiner Zustimmung und mit dem Nachweis von genügend Parkfeldern parzelliert werden dürfe;