Als weiteren Kritikpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass keine nachvollziehbare Berechnung der Pflichtparkfelderzahl vorliege; insbesondere bezüglich des Gebäudes A, in welchem kundenintensive Betriebe vorgesehen seien, sei davon auszugehen, dass zu wenig Parkfelder ausgewiesen seien. Sodann seien die Parkplätze nicht verbindlich den einzelnen Nutzungen zugewiesen; damit sei entgegen der Vorschrift von § 57 Abs. 1 BauG nicht gewährleistet, dass die Parkplätze nicht zweckentfremdet würden. Des Weiteren würden lediglich drei behindertengerechte Parkfelder ausgewiesen, obwohl für jedes der vier zu erstellenden Gebäude gemäss der massgebenden SIA-Norm