Daher trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, mit dem Gestaltungsplan beziehungsweise der Erteilung der Baubewilligung werde der gemäss dem kommunalen Gesamtplan Verkehr erforderliche Ausbau des Knotens K bbb/Y negativ präjudiziert. Nachdem die Erschliessung der geplanten Überbauung unbestrittenermassen den Vorgaben des Gestaltungsplans entspricht, lässt sich die Baubewilligung diesbezüglich nicht beanstanden. 4. 4.1