Im Rahmen des Erlasses des Gestaltungsplans "F." wurde sodann auch ein allfälliger Ausbau des Kreisels K bbb/Y thematisiert; das Baufeld A wurde explizit zurückversetzt zum bisherigen Gebäude F. und so positioniert, dass genügend Reserven für künftige Anpassungen der Strassenführung zur Verfügung stehen. Daher trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, mit dem Gestaltungsplan beziehungsweise der Erteilung der Baubewilligung werde der gemäss dem kommunalen Gesamtplan Verkehr erforderliche Ausbau des Knotens K bbb/Y negativ präjudiziert.