Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verursacht das Neubauvorhaben nun allerdings keinen derart erheblichen Mehrverkehr, dass deswegen eine Überlastung des Strassennetzes verursacht und damit die zonenkonforme Nutzung von weiteren unüberbauten Flächen verhindert würde. Eine Abweisung des Baugesuchs gestützt auf § 32 Abs. 3 BauG kommt daher nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass bereits heute auf der Bauparzelle 18 öffentlich zugängliche Parkplätze bestehen, die über die Y-Strasse angefahren werden und die der neuen Überbauung weichen werden; dies entspricht praktisch der Anzahl erforderlicher Parkplätze für das Gewerbe im Gebäude A (vgl. Erw. 4.2 hienach).