b BauG). Belastet allerdings ein Bauvorhaben das Strassennetz dermassen, dass die zonenkonforme Nutzung von noch nicht überbauten Flächen nicht mehr gewährleistet ist, darf die Baubewilligung nicht erteilt werden, es sei denn, der erforderliche Ausbau des kantonalen Verkehrsnetzes ist behördenverbindlich festgelegt und der genügende Anschluss an dieses sowie die kommunale Erschliessung sind grundeigentümerverbindlich gesichert (§ 32 Abs. 3 BauG).