Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen – das heisst nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeigneten sowie erschlossenen – Grundstücken erstellt werden; als erschlossen gilt ein Grundstück unter anderem dann, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen, vorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b BauG).