4 von 15 plans "F." und den Sondernutzungsvorschriften entspreche, zumal die übergeordnete Verkehrserschliessung nicht Prüfgegenstand bei der Erarbeitung des Gestaltungsplans gewesen sei; insofern müsse der Gestaltungsplan auf seine Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht geprüft werden beziehungsweise dürfe vor dem Hintergrund von § 32 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993 nicht angewendet werden. 3.2