Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, durch das Neubauprojekt werde der gemäss dem kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) erforderliche Ausbau des Knotens Y-Strasse (Kreuzung K bbb und Y-Strasse) negativ präjudiziert, zumal die einzigen Ausbaumöglichkeiten im Bereich der Parzelle aaa lägen. Obwohl der Gemeinderat W. in der angefochtenen Baubewilligung die Überlastung des Strassennetzes anerkannt und eingeräumt habe, dass er derzeit noch nicht beantworten könne, welche Massnahmen zur Verkehrsverbesserung beim Kreisel Y realisiert werden könnten, habe er dem strittigen Neubauvorhaben die Baubewilligung erteilt.