sowohl in nordwestlicher als auch in nordöstlicher Richtung keine Böschungen notwendig machen, die ein steileres Neigungsverhältnis als 2:3 (Höhe:Breite) aufweisen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht beanstanden, dass der Gemeinderat W. aus Gründen der Verhältnismässigkeit das Baugesuch wegen des Mangels in der Umgebungsgestaltung nicht abgewiesen, sondern die Baubewilligung mit einer den Mangel heilenden Auflage erteilt hat. 3. 3.1