Es ist denn auch unbestritten, dass diese Umgebungsgestaltung § 5 Abs. 4 SNV nicht entspricht, wonach Untergeschosse vollständig überdeckt sein müssen. Angesichts des Umstands, dass die Parzelle aaa eine Fläche von 5'034 m2 und die gesamte zu gestaltende Umgebung eine Fläche von rund 3'700 m2 (Parzellenfläche abzüglich der Grundflächen der zu erstellenden Gebäude) aufweist, erweist sich dieser eine Fläche von maximal 100 m2 beschlagende Mangel – bei objektiver Betrachtungsweise – als tatsächlich geringfügig, umso mehr, als die Höhendifferenzen sowie die Platzverhältnisse im fraglichen Bereich dergestalt sind, dass die erforderlichen Aufschüttungen