Gemäss den aufgrund der Projektänderung revidierten Bauplänen würde das Untergeschoss des Hauses B3 das Terrain auf der Nordwestseite auf einer Länge von 8,05 m und auf der Nordostseite auf einer Länge von 11 m um maximal 1,2 m (je aufgrund der Gefällsverhältnisse abnehmend bis auf 0 m) überragen. Es ist denn auch unbestritten, dass diese Umgebungsgestaltung § 5 Abs. 4 SNV nicht entspricht, wonach Untergeschosse vollständig überdeckt sein müssen.