Im vorliegenden Fall hat die Bauherrschaft mit ihrem Baugesuch auch einen Umgebungsplan eingereicht; insofern wurde § 20 Abs. 1 SNV Rechnung getragen. Aus den in diesem Umgebungsplan eingetragenen Höhenlinien ergibt sich, dass das Gelände von der nördlichen Ecke des Hauses B3 einerseits in nordwestlicher Richtung (zur K bbb) auf einer Distanz von etwas mehr als 9 m von einer Höhe von 350,5 m ü.M. auf 346,09 m ü.M. und andererseits in nordöstlicher Richtung (zur Parzelle ccc) auf einer Distanz von 4 m von 350,5 m ü.M. auf rund 349,5 m ü.M. abfällt. Gemäss den aufgrund der Projektänderung revidierten Bauplänen würde das Untergeschoss des Hauses