Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen (vgl. AGVE 2002 S. 243). Führen die Mängel jedoch dazu, dass ein Projekt grundlegend überarbeitet werden muss, fällt eine Korrektur mittels Nebenbestimmungen ausser Betracht (vgl. AGVE 2017 S. 396 Erw. 7.2 und VGE III/95 vom 7. Juli 2016 Erw. 5.1).