Wann ein Mangel in diesem Sinne als von untergeordneter Natur zu qualifizieren ist und unter welchen weiteren Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung in der Baubewilligung Mängel des Baugesuchs zu beheben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen und kommunalen Recht. Indessen kann auch unabhängig von einer kantonal- oder kommunalrechtlichen Regelung aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer Nebenbestimmung (als mildere Massnahme zu einem Bauabschlag) geboten sein (vgl. den erwähnten BGE 1C_398/216 vom 2. Februar 2017 sowie BGE 1P.16/2000 vom 29. März 2000 Erw. 4).