damit werde die Böschung deutlich steiler. Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von mehr als 2:3 müssten gemäss § 19 Abs. 3 der aufgrund der von der Gemeinde W. noch nicht vorgenommenen Anpassung an die neuen Baubegriffe und Messweisen noch anwendbaren Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1993 einen Mindest-Grenzabstand von 60 cm aufweisen, was sich aus den Baugesuchsunterlagen nicht entnehmen lasse. Als direkter Nachbar habe er jedoch ein Interesse daran, dies zu erfahren; auch aus diesem Grund hätte die Umgebungsgestaltung nicht auf ein Verfahren nach dem Baubewilligungsentscheid aufgeschoben werden dürfen. 2.2