eine Aufteilung des Baubewilligungsverfahrens sei somit nicht zulässig. Überdies bedinge die erforderliche Aufschüttung von mindestens 1,2 m des Untergeschosses des Hauses B3 eine neue Geländemodellierung im Grenzbereich zu seiner (des Beschwerdeführers) Parzelle, um die Vorschrift von § 5 Abs. 4 SNV erfüllen zu können; damit werde die Böschung deutlich steiler.