Obwohl der Gemeinderat W. dies ebenfalls festgestellt habe, habe er keine vorgängig zur Baubewilligung vorzunehmende Korrektur, sondern lediglich die Nachreichung eines revidierten Umgebungsplans vor der Rohbauabnahme verlangt. Mit dieser Auflage zur Baubewilligung habe der Gemeinderat § 20 Abs. 1 SNV verletzt, wonach die Umgebungsgestaltung Bestandteil des Bauprojekts sei und im Baugesuch ausgewiesen werden müsse; eine Aufteilung des Baubewilligungsverfahrens sei somit nicht zulässig.