In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass das Untergeschoss des Hauses B3 entgegen § 5 Abs. 4 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) zum Gestaltungsplan "F." gemäss den aufgrund der Projektänderung überarbeiteten Bauplänen vom 15. Oktober 2019 keine vollständige Überdeckung aufweise. Obwohl der Gemeinderat W. dies ebenfalls festgestellt habe, habe er keine vorgängig zur Baubewilligung vorzunehmende Korrektur, sondern lediglich die Nachreichung eines revidierten Umgebungsplans vor der Rohbauabnahme verlangt.