Soweit der Beschwerdeführer fordert, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat W. zurückzuweisen, damit sich dieser mit den in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 vorgebrachten Argumenten auseinandersetze, verfolgt er offensichtlich sachfremde Ziele. Mit gar nicht geltend gemachten Argumenten kann sich eine Behörde naturgemäss nicht befassen; eine Rückweisung wäre daher von vornherein sinnlos. 2. 2.1