Angesichts dessen ist aber die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Nichtberücksichtigung seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 verletzt worden, als geradezu rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Schutz; das Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich denn auch auf die gesamte Rechtsordnung. Soweit der Beschwerdeführer fordert, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat W. zurückzuweisen, damit sich dieser mit den in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 vorgebrachten Argumenten auseinandersetze, verfolgt er offensichtlich sachfremde Ziele.