im Übrigen wiederholte er seine bereits in der Einwendung vom 23. Februar 2019 (Beilage 8 der kommunalen Vorakten), in der Replik vom 7. Juni 2019 (Beilage 13 der kommunalen Vorakten) und in der Stellungnahme vom 25. September 2019 (Beilage 20 der kommunalen Vorakten) bereits in extenso vorgebrachten Kritikpunkte bezüglich der Verkehrserschliessung, der Parkplätze, des Mobilitätskonzepts sowie des Denkmalschutzes. Angesichts dessen ist aber die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Nichtberücksichtigung seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 verletzt worden, als geradezu rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Schutz;