sichts der noch nicht erteilten Baubewilligung selbstverständliche – Bemerkung, dass der Gemeinderat nunmehr von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die Projektänderung die massgebenden Bauvorschriften einhalte; im Übrigen wiederholte er seine bereits in der Einwendung vom 23. Februar 2019 (Beilage 8 der kommunalen Vorakten), in der Replik vom 7. Juni 2019 (Beilage 13 der kommunalen Vorakten) und in der Stellungnahme vom 25. September 2019 (Beilage 20 der kommunalen Vorakten) bereits in extenso vorgebrachten Kritikpunkte bezüglich der Verkehrserschliessung, der Parkplätze, des Mobilitätskonzepts sowie des Denkmalschutzes.