Trotz des eben Gesagten ist vorliegend nicht von einer Verletzung des Gehöranspruchs des Beschwerdeführers auszugehen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer in seiner zur Projektänderung (Absenkung des Hauses B3) angekündigten Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 zu eben dieser Projektänderung gar keine Stellung nahm: Er beschränkte sich auf die – ange-