Als klar nicht zutreffend erweist sich sodann der Einwand der Bauherrschaft, mit dem Eingang der zusätzlichen Rechtsschrift erst am 3. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer die von ihm selbst beantragte Frist verpasst. Eine Rechtsschrift gilt als fristgerecht eingereicht, wenn sie am letzten Tag der Frist zuhanden der zuständigen Behörde der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008). Dies war vorliegend nachgewiesenermassen der Fall.