Wenn der Gemeinderat W. bei dieser Sachlage bereits von einem Verzicht hätte ausgehen wollen, hätte er aufgrund des Fairnessprinzips (vgl. § 22 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV] vom 25. Juni 1980) auf jeden Fall auf die Anzeige des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. November 2019 reagieren und das Fristansetzungsgesuch explizit abweisen müssen; indem er dies nicht getan hat, hat er somit konkludent dem Fristansetzungsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zugestimmt.