Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter zwar relativ lange zugewartet, bis er dem Gemeinderat W. seine Absicht zur nochmaligen Äusserung mitteilte, allerdings erfolgte dies immer noch deutlich vor der Fällung des behördlichen Entscheids und insofern rechtzeitig. Wenn der Gemeinderat W. bei dieser Sachlage bereits von einem Verzicht hätte ausgehen wollen, hätte er aufgrund des Fairnessprinzips (vgl. § 22 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV] vom 25. Juni 1980) auf jeden Fall auf die Anzeige des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. November 2019 reagieren und das Fristansetzungsgesuch explizit abweisen müssen;