vielmehr trägt die Partei lediglich das Risiko, dass die Behörde den Entscheid bei Eingang der Stellungnahme bereits gefällt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter zwar relativ lange zugewartet, bis er dem Gemeinderat W. seine Absicht zur nochmaligen Äusserung mitteilte, allerdings erfolgte dies immer noch deutlich vor der Fällung des behördlichen Entscheids und insofern rechtzeitig.