entscheidenden Behörde umgehend mitzuteilen hat, dass sie sich nochmals äussern wolle, ansonsten die Behörde einen Verzicht annehmen darf (vgl. BGE 138 I 484, Erw. 2.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass bei einer nicht umgehenden Reaktion der Partei eine Verwirkung des Äusserungsrechts anzunehmen wäre; vielmehr trägt die Partei lediglich das Risiko, dass die Behörde den Entscheid bei Eingang der Stellungnahme bereits gefällt hat.