Nicht zu überzeugen vermögen die Auffassungen sowohl des Gemeinderats W. als auch der Bauherrschaft, die erwähnte Anzeige des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. November 2019 sei nicht rechtzeitig beziehungsweise verspätet erfolgt, weshalb der Gemeinderat von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf eine nochmalige Äusserungsmöglichkeit habe ausgehen dürfen. Zwar trifft es zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Partei, die eine gegnerische Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält, ihre zusätzliche Stellungnahme umgehend einreichen soll oder zumindest der