Dem Beschwerdeführer ist nun insofern grundsätzlich beizupflichten, dass er beziehungsweise sein Rechtsvertreter davon ausgehen durfte, dass ihm die Frist für eine Stellungnahme bis zum 2. Dezember 2019 offengehalten werde. Nicht zu überzeugen vermögen die Auffassungen sowohl des Gemeinderats W. als auch der Bauherrschaft, die erwähnte Anzeige des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. November 2019 sei nicht rechtzeitig beziehungsweise verspätet erfolgt, weshalb der Gemeinderat von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf eine nochmalige Äusserungsmöglichkeit habe ausgehen dürfen.