Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend: Nach Erhalt der aufgrund der Projektänderung revidierten Baupläne am 23. Oktober 2019 habe er dem Gemeinderat W. mit Schreiben vom 13. November 2019 mitgeteilt, dass er sich zur Projektänderung noch äussern wolle, und darum ersucht, ihm die Frist für eine Stellungnahme bis 2. Dezember 2019 offen zu halten; eine Ablehnung dieses Ersuchens sei daraufhin nicht erfolgt. Fristgerecht habe er in der Folge diese Stellungnahme am 2. Dezember 2019 (Postaufgabe) auch eingereicht und diese sei am 3. Dezember 2019 bei der Gemeinde W. eingegangen.