Gegen diesen am 6. Dezember 2019 zugestellten Entscheid erhob A. (nachstehend: Beschwerdeführer), anwaltlich vertreten durch Dr. H., R., am 6. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Begehren: "1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Baubewilligung vom 2. Dezember 2019 des Gemeinderats W. (mit der Zustimmungsverfügung vom 5. Juni 2019 der Abteilung für Baubewilligungen des BVU) aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten seien von der Beschwerdegegnerin bzw. dem Gemeinderat W. bzw. dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu tragen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten."