werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 236, 119 Ib 505 mit Hinweisen, 12 von 13 117 Ia 268 ; RRB Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012). Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird demzufolge vorliegend auf einen Augenschein in antizipierter (vorweggenommener) Beweiswürdigung verzichtet. 7. Fazit und Kostenverlegung Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.