Die Durchführung des beantragten Augenscheins erübrigt sich, da der relevante Sachverhalt mittels der beigezogenen Akten und Pläne und der anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2020 erhaltenen Informationen im vorliegenden Fall hinreichend festgestellt werden kann. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise, der öffentlich zugänglichen Aufnahmen und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung