Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern durch den beantragten Augenschein vor Ort zusätzliche entscheidrelevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die Durchführung des beantragten Augenscheins erübrigt sich, da der relevante Sachverhalt mittels der beigezogenen Akten und Pläne und der anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2020 erhaltenen Informationen im vorliegenden Fall hinreichend festgestellt werden kann.