nannte Ergänzung des ursprünglichen Beschwerdeantrags eine unzulässige Beschwerdeerweiterung darstellt. Deshalb ist nicht darauf einzutreten. 6. Augenschein In seinem Schreiben vom 3. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Er begründet dies damit, dass es wichtig sei, dass die entscheidende Behörde den Effekt der stehenden Welle unmittelbar wahrnimmt und erfährt.